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satzung

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Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Schillerverein Rudolstadt e. V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Rudolstadt.
  3. Der Verein ist vom Amtsgericht Rudolstadt in das Vereinsregister (VR 332) eingetragen.

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Ziele und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Erinnerungen an Schillers Beziehungen zu Rudolstadt zu pflegen und auf vielfältige Weise für in- und ausländische Besucher attraktiv zu gestalten durch:
  • Beschreibung der Rolle Rudolstadts in Leben und Werk des Dichters in Publikationen von Presse, in Funk und Fernsehen: als Geburtsort von Schillers Frau, als Stätte der ersten Begegnung mit Goethe, als Arbeitsdomizil in den Jahren 1788 und 1789, als Quelle der Inspiration durch Natur, Landschaft und Historie sowie als Gastspielstadt für die Weimarer Hofbühne zu Lebzeiten des Dichters mit Aufführung seiner Dramen.
  • Unterstützung der Stadtverwaltung und des Thüringer Landesmuseums Heidecksburg in ihren Bemühungen, das Lengefeldsche Haus, Schillerstraße Nr. 25, als Begegnungsstätte einzurichten und interessierten Menschen zugänglich zu machen.
  • Kontaktpflege mit Schiller-Gedenkstätten und -Vereinen, mit der Goethe-Gesellschaft sowie mit Schauspielbühnen in Rudolstadt und der näheren Umgebung, die das Schillererbe pflegen
  • Eigene Initiativen zur Gestaltung von Schiller-Gedenktagen, Organisation von Vorträgen, Ausstellungen, Gastspielen, Exkursionen u.a.
  • Zusammenarbeit mit den regionalen Schulen unter dem Aspekt, die heranwachsende Generation mit dem Werk des Klassikers und seinem Leben vertraut zu machen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt der Vorstand des Vereins zweckdienliche Gespräche und Kontakte mit den zuständigen Behörden, Institutionen, Vereinen und Kooperationspartnern auf.

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Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der jeweiligen letztgültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Den Zielstellungen unterliegen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aspekte.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Fond des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht allen offen.
  2. Mitglieder des Vereins können neben natürliche Personen auch Körperschaften sein.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind diejenigen, die sich in besonderem Maße für das kulturelle Erbe Schillers und somit auch für die Zielstellung des Vereins verdient gemacht haben.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, die der Erfüllung der Zielstellung dienen. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.
  3. In der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder mit einer Stimme das Stimmrecht wahrnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

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Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf eine Mitgliedschaft erfolgt in schriftlicher Form mit einer Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins, der darüber entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • eine schriftliche Austrittserklärung
    • Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
    • Ableben der natürlichen Person
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
    • mit den Mitgliedsbeiträgen mehr als ein halbes Jahr trotz Mahnung im Rückstand ist.

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Einkünfte des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der Verein aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Geldspenden
    • Veranstaltungen und Zuwendungen aus öffentlicher Hand
  2. Die Mitgliederversammlung legt mit einfacher Mehrheit die Höhe der Beiträge fest. Sie beschließt die Gebührenordnung.
  3. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke des Vereins verwendet werden.

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Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

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Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
    • Schatzmeister und
    • Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis (Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur davon Gebrauch machen kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist).
  3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
  4. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die:
    • Erstellung eines jährlichen Haushaltsplanes und des Jahresberichtes
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. deren Überwachung
    • Vorbereitung und Durchführung des Arbeitsprogramms
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Amtszeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  7. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen grundsätzlich der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
  8. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Alle Ämter im Verein sind ehrenamtlich.

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Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ihr wird der Jahresbericht des Vorstandes sowie der Haushaltsplan für das abgelaufene Jahr vorgelegt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Haushaltsplan und entlastet den Vorstand und den Schatzmeister. Weiterhin bestätigt sie das vorgelegte Arbeitsprogramm für das Folgejahr.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Satzungsänderung vorher mit der Einladung bekannt zu machen ist.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder falls der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  6. Die unter Punkt 2 und 5 genannten Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter sowie von einem weitem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

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Haftung

Die für den Verein Handelnden sind berechtigt und verpflichtet, für den Verein Verpflichtungen nur dergestalt einzugehen, dass die Haftung ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt wird.

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Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort liegt in Rudolstadt.

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Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.02.2007 beschlossen und tritt sofort in Kraft.